Satzung
Gesellschaft für Arbeitsmethodik e.V.
A. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Gesellschaft fur Arbeitsmethodik e.V.
(Kurzbezeichnung GfA)
Sitz des Vereins ist Hannover
Die Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover am 22.7.1954 unter der
Registernummer 82 VR 1056 eingetragen
Gerichtsstand für alle Verernsangelegenheiten sowie für alle Leistungen des Vereins ist am Ort des
Registergerichts.
§ 2 Zweck
1. Die Gesellschaft widmet sich
a) der Pflege, Entwicklung und Verbreitung von Methoden im persönlichen Arbeits- und
Lebensbereich.
b) der Weiterbildung, Beratung und Forderung von Mitgliedern und Interessenten auf der Grundlage
von Gegenseitigkeit durch Situationsanalysen und Informationen.
c) der Ausbildung und Betreuung förderungswürdiger und begabter Nachwuchskräfte -auch an Fach-
und Hochschulen -durch Vermittlung wertvoller Erkenntnisse und Lebenserfahrungen.
2. Die Gesellschaft will Mitglieder und Nachwuchskräfte durch Übungen auf gemeinnütziger Basis
fördern und befähigen, rationell zu arbeiten, insbesondere persönliche Schwierigkeiten zu erkennen
und zu meistern sowie Können und Persönlichkeit in einem sinnvoll gestalteten Leben zu entfalten.
Insoweit leistet die Gesellschaft praktische Mithilfe bei der Lösung von Aufgaben zum Nutzen der
deutschen und der Weltwirtschaft.
3. Der Zweck ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf Erwerb ausgerichtet.
Etwaige Gewinne sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3 Aufgaben
Der Verwirklichung dieser Ziele dienen insbesondere
1. Durchführung von Arbeits- und Übungsabenden im Rahmen von Landes-, Bezirks- und sonstiger
Arbeitsgruppen.
2. Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen und Besichtigungen sowie von Fachwochen und
besonderen Lehrgängen für Mitglieder und Interessenten.
3. Einführung eines Erfahrungsaustausches und Anlage von Archiven mit Fachbücherei und
Tonbändern über das Gebiet der Persönlichen Arbeitsgestaltung, verbunden mit einer Plan- und
Ideensammlung.
4. Einrichtung von freiwilligen Patenschaften zur Förderung begabter Nachwuchskräfte.
5. freiwillige Sonderzuwendungen an das Vereinsvermögen.
6. geistige und sachliche Unterstützungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
,,steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein wird seine Mitarbeit auch für die
Lösung von gemeinnützigen Aufgaben des allgemeinen Wohles und zugunsten der Stärkung der
Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen zur Verfügung stellen. Zur Förderung des
Vereinszweckes kann der Verein auch andern Gemeinschaften korporativ beitreten. Die Teilnahme
an Lehrgängen ist nicht vom Erwerb der Mitgliedschaft beim Verein abhängig. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein darf niemand durch zweckfremde
Verwaltungsaufgaben oder sonstwie durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Alle
dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Ordentliche Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, alle notwendigen Änderungen der
Satzung, die vom Registergericht, Finanzamt oder sonstigen amtlichen Stellen verlangt werden,
vorzunehmen und notwendige Erklärungen für den Verein abzugeben und eintragen zu lassen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 6 Formen der Mitgledschaft
1. Ordentliche Mitglieder können werden.
a) alle natürlichen Personen
(Mindestalter 18 Jahre)
b) juristische Personen, Körperschaften oder Institute, die bereit sind, an der Verwirklichung des
Zweckes und der Aufgaben mitzuwirken
2 Fördernde Mitglieder können werden Natürliche oder juristische Personen, Körperschaften oder
Institute, welche die Bestrebungen des Vereins durch einmalige oder regelmäßige Zuwendungen
oder Leistungen anderer Art unterstützen. Fördernde Mitglieder genießen das Recht der Teilnahme
an allen gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins, auch der Gruppen, haben jedoch kein
Stimmrecht.
3 Ehrenmitglieder können werden Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient
gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Hauptversammlung
ernannt und genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag.
§ 7 Aufnahme
1. Erwerb der Mitgliedschaft erfordert schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung.
2. Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand auf Vorschlag des zuständigen
Gruppenvorstands.
Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern ohne Gruppenanschluß entscheidet der Bundesvorstand.
3. Sofern der Gruppenvorstand es ablehnt, die Aufnahme vorzuschlagen, oder sofern der Vorstand
die Aufnahme ablehnt, brauchen dem Aufnahmesuchenden die Gründe für die Ablehnung nicht
bekanntgegeben zu werden.
§ 8 Rechte
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt,
1. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen,
2. an der Hauptversammlung teilzunehmen und dort das Stimmrecht auszuüben oder sich durch
ein anderes ordentliches Mitglied vertreten zu lassen.
3. Informationen zu verlangen über die Ergebnisse der Gemeinschaftsarbeit innerhalb der
Gesellschaft.
§ 9 Pflichten
Die Mitglieder verpflichten sich,
1. die Verwirklichung des Zwecks und der Aufgaben zu fördern, insbesondere die Interessen des
Vereins zu wahren sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlungen, auch
soweit solche in den Gruppenebenen ergehen, zu beachten.
2. Insbeondere, andere Mitglieder nach bestem Können zu fördern und Angelegenheiten, Pläne und
Vorhaben der Mitglieder - auch nach Beendigung der Mitgliedschaft - vertraulich zu behandeln.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt bei Einzelpersonen durch den Tod, bei den anderen Mitgliedern durch
Auflösung oder sonstigen Verlust der Rechtsfähigkeit.
2. durch Austritt. Dieser muß dem Vorstand oder Gruppenvorstand gegenüber schriftlich mittels
eingeschriebenen Briefes erklärt werden. Die Kündigungsfrist betragt drei Monate. Der Austritt kann
nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen.
3. durch Ausschluß aus wichtigem Grund; als wichtiger Grund gilt auch, wenn trotz Mahnungen
mittels eingeschriebenen Briefes der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder den Interessen des
Vereins zuwidergehandelt wird. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorher
eingeholter Zustimmung des Bezirksgruppenvorstandes und, soweit vorhanden, auch des
Landesgruppenvorstandes. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor
Beschlußfassung mündlich oder schriftlich binnen eines Monats zu äußern. Der Beschluß des
Vorstandes ergeht schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Die vorhergehenden Beschlüsse der
Gruppenvorstände brauchen weder mit Gründen versehen noch dem Betroffenen bekanntgegeben
zu werden.
4. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch Irgendwelcher Art an das
Vereinsvermögen.
§11 Beiträge
1. Die Ordentliche Hauptversammlung bestimmt Höhe und Fälligkeit des Beitrages sowie der
Aufnahmegebühr und setzt gleichzeitig die Höhe der den Landes- und Bezirksgruppen
zustehenden Anteile fest. Der Beitrag ist jeweils für 1 Kalenderjahr, bei Eintritt im Laufe des Jahres
anteilig, in einer Summe im voraus fällig.
2. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen und Institutionen betragt mind. den 3fachen
Jahresbeitrag eines Einzelmitgliedes. Die Institutionen erhalten dadurch das Recht, normale
Aussendungen 3fach zu erhalten und zu den Arbeitsmethodikertreffen bis zu 3 Personen zu
delegieren. Ihr Stimmrecht ist auf eine Stimme begrenzt,
C. Organe der Gesellschaft
§ 12 Organe des Vereins sind
1. das Präsidium,
2. der Vorstand,
3. der Erweiterte Vorstand,
4. die Hauptversammlung,
5. die Landes- bzw. Bezirksgruppen
§ 13 Präsidium
1. Zur Beratung des Vorstandes wird ein Präsidium gebildet.
2. Zum Präsidium gehören Ehrenvorsitzender der GfA und vom Vorstand und Erweiterten Vorstand
berufene Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzer, dem 2. Vorsitzer und dem 3. Vorsitzer, dem
Schriftwart und dem Schatzmeister. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Ordentliche
Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis
zur Wahl in der nächsten Hauptversammlung im Amt.
2. Der 1. Vorsitzer vertritt den Verein nach innen und nach außen (Vorstand im Sinne des § 26
BGB). Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzer, und falls auch dieser verhindert
ist, durch den 3. Vorsetzer vertreten. Der Vertretende braucht nach außen hin nicht den Nachweis
zu erbringen, daß ein Verhinderungsfall vorliegt.
3. Der Vorstand ist an die Richtlinien und Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden und ist für
deren Durchführung verantwortlich. Dabei soll er etwaige Äußerungen des Erweiterten Vorstandes
beachten. Er hat ferner die Arbeit der Gruppen weitestgehend zu fördern.
4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung.
5. Außerordentliche Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Erweiterten Vorstandes.
Ohne entsprechende Deckung dürfen Verpflichtungen nicht eingegangen werden. Den Mitgliedern
des Vorstandes dürfen nur die notwendigen Auslagen ersetzt werden, sie haben keinen Anspruch
auf ein Entgelt für ihre Tätigkeit.
6. Der Schatzmeister legt dem Vorstand jeweils bis zum 31. 3. eine nach den Grundsätzen einer
vorschriftsmäßigen Buchführung abgefaßte und belegte Jahresrechnung für das letztvergangene
Jahr zur Prüfung vor. Die geprüften Jahresrechnungen hat der Schatzmeister der nächstfolgenden
Ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Schatzmeister ist dem
Vorstand, den Prüfern sowie einer Hauptversammlung gegenüber verpflichtet, jede gewünschte
Auskunft über die Kassenführung und die Vermögensverwaltung zu erteilen. Zu jeder Ordentlichen
Hauptversammlung hat der Schatzmeister einen Haushaltsplan für die kommenden 3 Jahre
vorzulegen, der dem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand mindestens zwei Monate vorher im
Entwurf vorgelegen hat. Der Vorstand und Erweiterte Vorstand können Anregungen zur Änderung
geben, an die der Schatzmeister jedoch nicht gebunden ist.
7. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzer nach Bedarf berufen. Er muß ihn einberufen, wenn
mindestens 3 seiner Mitglieder es verlangen; diese Einberufung hat binnen vier Wochen zu erfolgen.
8. Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, einer Hauptversammlung oder dem Erweiterten Vorstand
jede gewünschte Auskunft zu geben. Jeder Ordentlichen Hauptversammlung hat er einen Bericht
über die Zeit seit der letzten Ordentlichen Hauptversammlung vorzulegen.
9. Für die Betreuung des Archivs und die damit zu erledigenden Geschäfte hat der Vorstand einen
Archivleiter zu bestellen. Dieser ist in finanziellen Angelegenheiten dem Schatzmeister unterstellt.
Der Archivleiter hat dem Vorstand und der Hauptversammlung jede gewünschte Auskunft zu
erteilen.
10. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzers den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf
schriftlichem Wege zustande kommen.
§ 15 Erweiterter Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 10 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
dem Vorstand, den 1. Vorsitzer der Landes- und der Bezirksgruppen, dem Archivleiter sowie von
der Hauptversammlung zugewahlten Mitgliedern.
2. Der Erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Vorbereitung und Durchführung seiner
Aufgaben. Im Einvernehmen mit dem Vorstand oder auf Grund Übertragung durch eine
Hauptversammlung übernimmt er von Fall zu Fall die Lösung von Sonderaufgaben. Er hat das
Recht, dem Vorstand Empfehlungen zur Förderung des Vereinszweckes zu unterbreiten. Soweit
dem Erweiterten Vorstand Sonderaufgaben übertragen sind, ist der Vorstand an die Beschlüsse
des Erweiterten Vorstands gebunden und hat diese auszuführen.
3. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Vorstand bzw. Gruppenvorstand mit
Mitgliedern benennt jede Partei ein Mitglied des Erweiterten Vorstands zur Vertretung ihrer Rechte.
Die Tätigkeit des Obmannes übernimmt ein Mitglied des Präsidiums, das von diesem von Fall zu
Fall bestimmt wird. Dieser Schlichtungsausschuß hat spätestens 1 Monat nach seiner Bestellung
zusammenzutreten und hat die Angelegenheit unverzüglich abzuwickeln.
4. Der Erweiterte Vorstand soll mindestens alle 3 Jahre zusammentreten, tunlichst vor jeder
Ordentlichen Hauptversammlung. Die Vorbereitung und Durchführung obliegt dem Vorstand. In den
Versammlungen des Erweiterten Vorstandes führt der 1. Vorsitzer den Vorsitz. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Versammlungsvorsitzers den Ausschlag. Den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes dürfen nur
die notwendigen Auslagen ersetzt werden, sie haben keinen Anspruch auf ein Entgelt für ihre
Tätigkeit.
§ 16 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
2. Mindestens alle 3 Jahre hat eine Ordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Ort und Zeit
werden vom Vorstand festgelegt. Die Tagungen sollen tunlichst abwechselnd in den Bezirken
durchgeführt werden.
3. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf Veranlassung
von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Die Einladungen zu den
Außerordentlichen Hauptversammlungen haben spätestens binnen 1 Monat herauszugehen; der
Termin zur Hauptversammlung darf nicht weiter als 6 Wochen über den Absendetag der Einladung
hinaus liegen.
4. Hauptversammlungen werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einmonatiger Frist an die dem Vorstand letztbekannte Anschrift durch Brief oder Drucksache
einberufen. Die einmonatige Frist wird gerechnet vom zweiten Tage nach dem Tage der Aufgabe
zur Post. Als unzustellbar zurückkommende Einladungen haben keine Auswirkungen auf die
Satzungsmäßigkeit einer Hauptversammlung.
5. Zusatzanträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung einzureichen.
6. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzer.
7. Der Ordentlichen Hauptversammlung bleiben insbesondere vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes, Bestätigung der durch eine Außerordentliche Hauptversammlung in den
Erweiterten Vorstand gewählten Mitglieder.
b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Genehmigung des Haushaltsplanes.
e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
8. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit: bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers der Hauptversammlung den Ausschlag.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins einschließlich der
Bestellung der Liquidatoren müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und
vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Außerhalb einer Hauptversammlung
können Beschlüsse gefaßt werden durch schriftliche Abstimmung. Zur Wirksamkeit ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9. Jedes ordentliche Mitglied wie auch jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann
auf ein stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der
Vertretende stimmt nach eigenem Ermessen.
10. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem
Protokollführer und dem Vorsitzer der Hauptversammlung zu unterschreiben ist. Sofern der
Schriftwart nicht anwesend ist, bestimmt die Hauptversammlung einen Protokollführer.
11. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel durch einfaches Erheben der Hand oder durch
Aufstehen. Die Hauptversammlung kann jeweils eine andere Form beschließen.
12 Im Verlauf der Ordentlichen Hauptversammlung soll möglichst ein richtungsweisendes Referat
mit anschließender Diskussion gehalten werden.
§ 17 Bezirksgruppen, Landesgruppen
1. Zur Förderung des Erfahrungs- und Gedankenaustausches und zur Vertiefung der methodischen
Arbeit werden vom Vorstand Bezirksgruppen gebildet. Der Vorstand kann mehrere Bezirksgruppen
zu einer Landesgruppe verbinden; durch diese Verbindung verlieren die Bezirksgruppen nicht ihre
Selbständigkeit.
2. Die Vorstände der Gruppen gliedern sich wie der Vorstand des Vereins einschließlich des
Erweiterten Vorstandes. Die Gruppenversammlungen treten zusammen und beschließen
entsprechend den Bestimmungen über die Hauptversammlung des Vereins. Die Beschlüsse haben
Wirkung nur für den Bereich der Gruppe. Für die Zeit bis zur ersten Ordentlichen
Hauptversammlung einer Gruppe wird der Gruppenvorstand vom Vereinsvorstand bestimmt. Für
diesen eingesetzten Vorstand gilt § 14 Ziffer 1 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
3. Im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien der Vereinsorgane verwalten die Gruppen sich selbst.
4. Die Gruppen sind verpflichtet, den abzuführenden Teil der Beiträge und die Aufnahmegebühren
jeweils zum 15. 4. und
15. 10. des laufenden Jahres an den Schatzmeister des Vereins abzuführen, unabhängig von den
tatsächlichen Aufkommen.
5. Die Gruppen sind verpflichtet, jeweils zum 1. 3. eines Jahres dem Vereinsvorstand über die
geleistete Arbeit ihrer Gruppe, unter Beifügung eines Kassenberichtes, zu berichten. Diese
Berichte müssen so ausführlich sein, daß sie dem Vereinsvorstand genügend Handhabe bieten,
seinen Jahresbericht aufzustellen.
6. Einzelmitglieder können sich einer Bezirksgruppe nach eigener Wahl anschließen, sie gehören
damit auch der für diese Bezirksgruppen zuständigen Landesgruppe an und werden von diesen
betreut.
D. Auflösung
§ 18 Auflösung
1. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen der Gesellschaft der Bundesanstalt fur Arbeitsvermittlung in Nürnberg zu, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, tunlichst im Sinne der Zielsetzung des
Vereins zu verwenden hat.
2. Als Liquidatoren sollen nach Möglichkeit zwei Mitglieder des Vorstandes bestimmt werden. Für
die Liquidatoren gilt § 14 Ziffer 5 Satz 3 entsprechend.
Die Neufassung dieser Satzung wurde in der Ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 1968 in
Wiesbaden einstimmig beschlossen. Berücksichtigung fanden die Änderungen It. BHV am 19.6.71,
12.6.74, 19.5.77 und 16.5.80 alle in Falkenstein/Taunus.